Donnerstag, 13. August 2009

Neues Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Maklerschaft ist in Aufruhr. Sind Anrufe bei privaten Immobilienverkäufern, die ihre Immobilie in der Zeitung annonciert haben, durch Makler noch zulässig?
Der IVD sagt NEIN! Bitte lesen Sie unten nach.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung soll dies nicht mehr zulässig sein.
Wir lassen die Sache durch eine große und angesehene Rechtsanwaltskanzlei überprüfen. Ob diese zu einem anderen, besseren Ergebnis kommt, wissen wir nicht. Wir geben Ihnen hierüber gesondert Bescheid.
Bis dahin empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie bzw. Ihre Makler keine Anrufe bei privaten Immobilienverkäufern vornehmen.
Dies zukünftige geschäftliche Einschränkung wird noch erweitert auf Suchende, mit denen Sie wegen einer Immobilie in Kontakt stehen, aber keine generelle Freigabe für weitere Telefonanrufe erhalten.
Grundsätzlich ist größte Vorsicht geboten.
RE/MAX ist mit seinem weiteren Geschäftsfeld, dem Expertengebiet, auf dem besten Weg. Wir werden zeitnah eine 2. Runde anbieten und die Bedingungen hierzu gesondert mitteilen.
Siehe auch Artikel weiter unten!


Mit freundlichen Grüße
Thomas Röthig


Nachricht vom IVD:


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben nachstehende Email vom IVD Bundesverband erhalten und leiten Ihnen den Text hiermit weiter:
1. Nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) sind Werbeanrufe gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unerlaubte Telefonwerbung, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin in diesen Anruf vorliegt. Hiervon unberührt bleibt allein ein Anruf eines Unternehmers oder einer Unternehmerin bei einem Kunden oder einer Kundin, um im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen. Ein solcher Anruf bleibt auch weiterhin möglich.
Viel Neues hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage insoweit nicht ergeben.
Entscheidend neu ist allerdings die Bußgeldvorschrift des § 20 UWG, wonach unerlaubte Telefonwerbung künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Für die Praxis: Ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin darf der Makler auf typische private Kleinanzeigen von Immobilienverkäufern nicht mehr bei diesen anrufen und ihnen seine Dienstleistungen anbieten, ohne vorher ausdrücklich zu einem solchen Anruf ermächtigt zu sein. Ein Interessent, der sich bei einem Makler auf ein Inserat gemeldet und anschließend ein Exposé erhalten hat, dabei aber keine ausdrückliche Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt hat, kann vom Makler nicht einfach angerufen werden, um ihn nach dem Erhalt des Exposés zu befragen und um ihm eine Besichtigung anzubieten. Denn ein Vertragsverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Befindet sich ein Kunde/ein Interessent im Datenbestand eines Maklers, kann man ihm nicht einfach telefonisch ohne ausdrückliche Zustimmung ein anderes Objekt anbieten. Auch können Exposé-Empfängern ohne ausdrückliche Werbeanrufgenehmigung nicht einfach Vermittlungen von Finanzierun gen telefonisch angeboten werden, selbst wenn sogleich im Anschreiben mit Exposé-Versand ausdrücklich auf eine solche Dienstleistung des Maklers hingewiesen wurde. Auch sind Anrufe von Maklern auf Empfehlung Dritter ohne ausdrückliche Genehmigung für einen solchen Anruf beim Verbraucher/Verbraucherin nicht statthaft. Jede vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Telefonwerbung kann den Ordnungswidrigkeitentatbestand mit Geldbuße auslösen.
Was tun? Am besten ist, sich die ausdrückliche Einwilligung für den Telefonanruf von vornherein zu beschaffen über ein Anschriftenfeld: „ Ich erkläre hiermit meine ausdrückliche Einwilligung für Telefonanrufe Ihrerseits" zugleich im Rahmen einer Objektaufnahme auf einem Objektaufnahmebogen, zugleich mit Versendung von Exposés in Richtung Neukunden, per Rundschreiben-Aktionen an Bestandskunden.
Schließlich noch einmal klar und deutlich: Makler dürfen nicht mehr einfach unverbindlich anrufen, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr anwählen, wenn diese eine Telefonnummer in Zeitungs- oder E-Mail-Anzeigen angeben! Der Makler muss immer beweisen, dass er eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers/der Verbraucherin hat. Aufpassen muss er aber auch gegenüber ihm unbekannten Unternehmen bei Telefonanrufen ohne deren Einwilligung, Faxen oder E-Mails. Hier gilt aber meist noch die vermutete Einwilligung, idR nicht jedoch bei sogenannter Kaltakquisition.
2. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes zu § 102 neue Absätze
2 und 3 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Dienstanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Die Identität der Anrufenden darf nicht mehr verschleiert werden. Zur besseren Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit der Rufnummernunterdrückung bei Werbung mit einem Telefonanruf ausgeschlossen.
Nur bei Gesprächen ohne werbenden Charakter, bei Privatgesprächen, darf die Rufnummer auch weiterhin unterdrückt werden. Handelt der Anrufende gesetzeswidrig, droht ihm ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
3. Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, Fernabsatzverträgen, wird das Widerrufsrecht für den Verbraucher/ die Verbraucherin bei allen Dienstleistungen (§ 312 d Abs. 6 BGB) erst dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin vollständig erfüllt ist, bevor dieser oder diese den Vertrag widerrufen hat. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich von Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien lösen, wenn sie vorher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Dazu ist der Absatz 3 des § 312 d BGB neu gefasst worden.
Geändert wurden zu dieser Vorschrift die Nummern 3 und 4 zu Absatz 4 mit härteren Durchgriffen für den Fall, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen z. B. üb er Lieferung über Zeitungen, Zeitschriften etc. besteht ein Widerrufsrecht gegenüber den Unternehmer von 2 Wochen oder einem Monat bei Belehrung in Textform nach Vertragsschluss, was regelmäßig bei telefonisch geschlossenen Verträgen der Fall ist.
Die Verschärfung des Widerrufrechts zwingt damit auch den Immobilienunternehmer, nach Möglichkeit schriftliche Verträge aufzusetzen und von mündlichen Verträgen, insbesondere von Verträgen am Telefon, Abstand zu nehmen. Genau dahin geht auch die von der IVD-Mitgliederversammlung im Rahmen des Deutschen Immobilientages 2009 in Hamburg mehrheitlich verabschiedete Resolution!
Beachten Sie zu diesen 3 vorstehend aufgeführten Punkten in der Abstufung besonders die Ziffer 1, dann 2, dann 3.
Dies ist eine erste schnelle Übersicht über das neue Gesetz mit aktuellen Vorsichtsmaßnahmen für Ihre Mitgliedsunternehmen.
Für Ihre Fragen und Fragen Ihrer Mitglieder steht Ihnen Herr Langemaack stets zur Verfügung. Überdies werden Sie über den weiteren Gang der Auswirkungen dieses Gesetzes selbstverständlich weiter unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
gez. RA Johannes Engel
Geschäftsführer und Syndikus
i. A. IVD-Geschäftsstelle
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V.
Zeil 46, 60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069-282823
Fax: 069-280979
Internet:
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E-Mail:
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