Sonntag, 30. August 2009

RE/MAX Video - Reach for the Sky

Sehr geehrte Kollegen,

passend zur Urlaubszeit sende ich Ihnen einen Film von RE/MAX über den Wolken:
http://www.youtube.com/watch?v=sm9F_LrnFZ4&feature=related

Die Langversion finden Sie hier:
http://www.youtube.com/watch?v=EHkfvjZxbCM&feature=related

Unseren Kollegen, die sich gerade im Urlaub befinden wünschen wir eine schöne Zeit.

Grüße
Thomas Williams

PS: Weitere Videos finden Sie unter www.youtube.de; Stichwort: REMAX

Donnerstag, 27. August 2009

Telekommunikationsgesetz - Einverständniserklärung

Sehr geehrte Kollegen,

wie besprochen, habe ich mich nun näher mit dem o.g. Thema beschäftigt und aus verschiedenen Quellen eine mögliche Formulierung zusammengestellt:

Nutzung Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer(n)


Hiermit stimme(n) .....


Datum: ________________  Unterschrift: ______________________

Den ganzen Text finden Sie im Intranet im Ordner: 1.8 AGB´s.

Bitte lassen Sie sich künftig bei jedem Kontakt mit Kunden, eine Zustimmung unterschreiben. Erklären Sie den Kunden, dass wir Ihnen ohne Einwilligung keine Angebote, InfoŽs über den Verkauf, ... geben dürfen.
Bis dato wurde diese Formulierung noch nicht in den Formularen des Intranets integriert, dies müssen Sie bis auf weiteres manuell machen.

Mit freundlichen Grüßen
Thomas E. Williams

PS: Die oben verwendete Formulierung habe ich nicht rechtlich überprüfen lassen und stellt daher keine Rechtsauskunft meinerseits dar.

Mittwoch, 26. August 2009

EDV News - Neues Intranet

Sehr geehrte Kollegen,

wie in der letzten Maklerbesprehcung angekündigt, arbeite ich seit einigen Tagen an unserem künftigen Intranet. Heute habe ich noch ein geniales Tool gefunden, das uns die tägliche Arbeit im Intranet wesentlich erleichtert.
Ich werde heute letzte Test durchführen und Ihnen morgen die neue Version präsentieren können.
Bis dahin
Thomas E. Williams

Kaufen ist besser als mieten

Immobilien als Geldanlage -Kaufen ist besser als mieten!



Reihenhäuser in Berlin: Große Chance, dass sich der Immobilienerwerb auf Dauer rentiert
Wer etwas Geld auf der hohen Kante hat und es anlegen will, kann über Immobilienkauf nachdenken. Denn Kredite für Haus oder Wohnung sind derzeit sehr günstig - und Förderung vom Staat gibt es obendrein. Ist das Haus schuldenfrei, kann der Besitzer im Alter billig wohnen.
Hamburg - Es sind gute Zeiten für Häuslebauer: Für Durchschnittsverdiener mit einem langen Atem ist ein Einfamilien-, ein Reihenhaus oder eine Eigentumswohnung jetzt erschwinglich. Die Zinsen für ein Hypothekendarlehen sind niedrig und die Immobilienpreise im Schnitt günstig. So erhält der Käufer ein 160.000-Euro-Hypothekendarlehen bei dem Vermittler Baufi Direkt für einen Effektivzins von 4,68 Prozent, wenn er mindesten 20 Prozent Eigenkapital hat und 2 Prozent jährlich tilgt. Die Zinsbindung beträgt 15 Jahre. Manche regionale Institute bieten sogar noch günstigere Konditionen. Eine Immobilie für den Preis von unter 200.000 Euro kann der Wohneigentümer unter diesen Voraussetzungen innerhalb von 26 Jahren mit einer Monatsrate von unter 1000 Euro abbezahlen.
Die Chance, dass sich der Immobilienerwerb auf Dauer rentiert, ist groß. Finanztest hat die Geldanlage auf dem Kapitalmarkt mit der Investition derselben Summe in eine Eigentumswohnung verglichen und die vorteilhaftere Variante gesucht. Der Käufer zahlt für die 100 Quadratmeter große Eigentumswohnung 180.000 Euro. 9000 Euro sind für den Notar, die Grunderwerbssteuer und andere Nebenkosten fällig. Für die Geldanlage am Kapitalmarkt gibt es jedes Jahr vier Prozent Zinsen, so die Modellannahme. Der Wohnungskäufer erzielt seinen Ertrag aus der Wertsteigerung der Immobilie und der Miete, die er einspart. Nebenkosten für Heizung, Strom und Wasser sind für Mieter und Eigentümer gleich. Nur in den ersten Jahren geht der Vermögensvergleich klar zugunsten des Mieters aus, wie die Tabelle zeigt. Während der Mieter sein Erspartes anlegen kann, steckt der Käufer alles in die Immobilie.
Vorteile für Käufer hängen von vielen Faktoren ab
Schon nach sechs Jahren wendet sich das Blatt. Der Käufer hat den Mieter bei der Rendite des eingesetzten Kapitals überholt, wenn der Immobilienwert jährlich um ein Prozent steigt. Das ist nicht unwahrscheinlich, vor allem wenn die Grundstückslage begehrt ist. Sicher ist die Wertsteigerung aber nicht. In den vergangenen Jahren sind die Preise für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen im Durchschnitt eher stabil geblieben, teilweise sogar gesunken. Das Plus für den Eigentümer wird nach 26 Jahren richtig groß, wenn der Kredit getilgt ist. Dann gibt er für das Wohnen weniger aus als der Mieter. In den folgenden Jahren baut er seinen Vorsprung rapide aus: Nach 30 Jahren ist seine Wohnung knapp 145.000 Euro mehr wert als das Vermögen des Mieters.
Wie der Vorteil für den Käufer tatsächlich aussieht, hängt von etlichen Faktoren der Marktentwicklung ab. Fällt die Wertsteigerung der Immobilie aus, muss der Käufer 21 Jahre lang warten, bis sein Vermögen mehr wert ist als das des Mieters. Fallen aber Preise und Mieten, ist der Mieter der Vermögensgewinner. Auch steigende Zinsen schmälern den Vorteil des Wohneigentümers erheblich. Klettert der Kreditzins auf sechs Prozent und der Mieter erhält für sein angelegtes Geld fünf statt vier Prozent Sparzinsen, dauert es 15 Jahre, bis das Wohneigentum mehr wert ist als das angelegte Geld. Der Immobilienwert muss jedoch um ein Prozent jährlich nach oben gehen.
Die staatlichen Zuschüsse für den Immobilienkäufer sind im Vermögensvergleich noch nicht enthalten. Mit Wohn-Riester unterstützt der Staat Wohneigentum als Altersvorsorge, für Wohnungsneubau und sparsamen Energieverbrauch gibt er günstige Kredite. Nachteile für den Immobilienkäufer sind lange Kapitalbindung, hohe Verschuldung mit der Unsicherheit, die Raten immer aufbringen zu können und die Bindung an einen Ort. Schnell können Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Scheidung die Eigentümer zu einem vorschnellen Verkauf zwingen. Dann sind die finanziellen Verluste erheblich. Käufer sollten auf jeden Fall die Finanzierung nicht zu knapp kalkulieren.

Quelle: http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/0,1518,643458,00.html vom 19.09.2009

Sonntag, 23. August 2009

Inside August 2009

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

anbei erhalten Sie den aktuellen Inside August 2009.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg!


Mit freundlichen Grüßen / Best Regards

Pre-List Package 2.1

Sehr geehrte Maklerinnen und Makler,

sehr geehrte Broker Ownerinnen und Broker Owner,

in der Anlage senden wir Ihnen das aktualisierte Pre-List Package Version
2.1 zu.

Aufgrund zahlreicher Anfragen finden Sie nun auf der Seite 12 den RE/MAX
Ballon.

1. Den allgemeinen Teil des Pre-List Package erhalten Sie wieder in 3
verschiedenen Versionen (ausschließlich als PDF!)

a) anbei eine ganz kleine Version zum Vermailen, ca 2 MB

b) eine mittlere Version für den schnellen Ausdruck

c) eine große Version mit hochaufgelösten Bildern in Druckqualität


2. Büropräsentation

Der zweite Teil kann für die Vorstellung des Büros verwendet werden. Hier
wird lediglich der Rahmen vorgegeben.


3. Maklerpräsention

Im dritten Teil kann sich der Makler selbst vorstellen und Referenzobjekte
einfügen. Auch hier handelt es sich um eine offene Word-Datei, wie bei Teil
2, in der nur der Rahmen vorgegeben wird.

Außerdem erhalten Sie von uns ein Muster von der Büropräsentation und der
Maklerpräsentation von RE/MAX REGENSBURG.

Alle Dateien finden Sie ab sofort in unserem Intranet im Ordner: 2.2.4 Pre List Packed!

Donnerstag, 20. August 2009

Ausbildung zum Immobilienfachwirt (IHK)


Liebe Maklerinnen und Makler,
liebe Broker/Ownerinnen und Broker/Owner,

Sie stehen kurz vor dem Abschluss Ihres „Immobilienfachmakler (RE/MAX)",
dazu fehlen Ihnen nur noch wenige Workshops. Soeben haben wieder 20
Teilnehmer diesen Abschluss erworben.

Bilden Sie sich weiter und erlangen Sie eine staatlich anerkannte
Weiterbildung der IHK.

Im Anhang finden Sie ein Empfehlungsschreiben von Fr. Eva-Maria Mackémull,
da nochmal deutlich Ihre Vorteile durch diese Ausbildung deutlich machen.


Wenn Sie Interesse haben, melden Sie sich kostenlos und unverbindlich als
Interessent unter:

www.remax-bayern.de <http://www.remax-bayern.de/> -> RE/MAX Karriere ->
Ausbildung -> Anmeldung und Anfahrt

-> Anmeldung

Daraufhin senden wir Ihnen das Anmeldeformular zu.

Dieses füllen Sie bitte aus und senden es bitte bis spätestens 15.09.2009
an:


RE/MAX Bayern REF AG

FISBOS, Telfonanrufe auf private Anzeigen


Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie nicht anders zu erwarten, wird dieses Thema heiß diskutiert. Namhafte Rechtsanwaltskanzleien sind hieran beteiligt. Eine einheitliche Rechtsauffassung gibt es nicht. Es gibt vielmehr verschiedene Rechtsmeinungen. Anliegend überlassen wir Ihnen einen sehr interessanten Artikel aus der Immobilienzeitung.
Die Tendenz geht wohl dahin, dass mit einem konkreten Suchauftrag wohl eine telefonische Kontaktaufnahme möglich sein soll.
Wir betonen "soll". Rechtssicherheit hierzu gibt es nicht. Wie bereits mitgeteilt haben auch wir eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der neuen Rechtslage beauftragt. Auch hier wurde uns nach ersten Vorprüfungen eine mögliche Zulässigkeit der telefonischen Kontaktaufnahme bei einem konkreten und nachweisbaren Suchauftrag mit dem ausschließlichen Ziel, für den Suchenden eine Immobilie zu finden, gesehen. Alles unter Vorbehalt. Abschließende Rechtssicherheit liefern erst gerichtliche Entscheidungen.
Wie Suchaufträge zu behandeln sind, Auftrag, Vollmacht, Anruf etc., wurde durch den Unterfertigten im Workshop Expertengebiet geschult. In dem nächsten Workshop wird dies folgen.
Sobald uns neue rechtliche Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie unterrichten.

Mittwoch, 19. August 2009

Zentrale Email Weiterleitung


Hallo Kollegen,

um Ihnen und uns Zeit zu ersparen, habe ich eine zentrale Email Adresse: news@remax100.de eingerichtet.

Alle Emails die an diese Adresse gesendet werden, werden automatisch an alle Kollegen unseres Teams versendet. Diese können Sie künftig nutzen, um schnell eine Anfrage, ein neues Objekt oder auch allgemeine News, die für jeden interessant sind zu mailen.

Um zu kontrollieren ob diese korrekt funktioniert, antworten Sie bitte kurz auf diese Email.

Grüße


Thomas E. Williams

Donnerstag, 13. August 2009

Neues Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Maklerschaft ist in Aufruhr. Sind Anrufe bei privaten Immobilienverkäufern, die ihre Immobilie in der Zeitung annonciert haben, durch Makler noch zulässig?
Der IVD sagt NEIN! Bitte lesen Sie unten nach.
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung soll dies nicht mehr zulässig sein.
Wir lassen die Sache durch eine große und angesehene Rechtsanwaltskanzlei überprüfen. Ob diese zu einem anderen, besseren Ergebnis kommt, wissen wir nicht. Wir geben Ihnen hierüber gesondert Bescheid.
Bis dahin empfehlen wir Ihnen dringend, dass Sie bzw. Ihre Makler keine Anrufe bei privaten Immobilienverkäufern vornehmen.
Dies zukünftige geschäftliche Einschränkung wird noch erweitert auf Suchende, mit denen Sie wegen einer Immobilie in Kontakt stehen, aber keine generelle Freigabe für weitere Telefonanrufe erhalten.
Grundsätzlich ist größte Vorsicht geboten.
RE/MAX ist mit seinem weiteren Geschäftsfeld, dem Expertengebiet, auf dem besten Weg. Wir werden zeitnah eine 2. Runde anbieten und die Bedingungen hierzu gesondert mitteilen.
Siehe auch Artikel weiter unten!


Mit freundlichen Grüße
Thomas Röthig


Nachricht vom IVD:


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben nachstehende Email vom IVD Bundesverband erhalten und leiten Ihnen den Text hiermit weiter:
1. Nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) sind Werbeanrufe gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern unerlaubte Telefonwerbung, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin in diesen Anruf vorliegt. Hiervon unberührt bleibt allein ein Anruf eines Unternehmers oder einer Unternehmerin bei einem Kunden oder einer Kundin, um im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen. Ein solcher Anruf bleibt auch weiterhin möglich.
Viel Neues hat sich gegenüber der bisherigen Rechtslage insoweit nicht ergeben.
Entscheidend neu ist allerdings die Bußgeldvorschrift des § 20 UWG, wonach unerlaubte Telefonwerbung künftig mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Für die Praxis: Ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers oder der Verbraucherin darf der Makler auf typische private Kleinanzeigen von Immobilienverkäufern nicht mehr bei diesen anrufen und ihnen seine Dienstleistungen anbieten, ohne vorher ausdrücklich zu einem solchen Anruf ermächtigt zu sein. Ein Interessent, der sich bei einem Makler auf ein Inserat gemeldet und anschließend ein Exposé erhalten hat, dabei aber keine ausdrückliche Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt hat, kann vom Makler nicht einfach angerufen werden, um ihn nach dem Erhalt des Exposés zu befragen und um ihm eine Besichtigung anzubieten. Denn ein Vertragsverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Befindet sich ein Kunde/ein Interessent im Datenbestand eines Maklers, kann man ihm nicht einfach telefonisch ohne ausdrückliche Zustimmung ein anderes Objekt anbieten. Auch können Exposé-Empfängern ohne ausdrückliche Werbeanrufgenehmigung nicht einfach Vermittlungen von Finanzierun gen telefonisch angeboten werden, selbst wenn sogleich im Anschreiben mit Exposé-Versand ausdrücklich auf eine solche Dienstleistung des Maklers hingewiesen wurde. Auch sind Anrufe von Maklern auf Empfehlung Dritter ohne ausdrückliche Genehmigung für einen solchen Anruf beim Verbraucher/Verbraucherin nicht statthaft. Jede vorsätzliche oder fahrlässige unerlaubte Telefonwerbung kann den Ordnungswidrigkeitentatbestand mit Geldbuße auslösen.
Was tun? Am besten ist, sich die ausdrückliche Einwilligung für den Telefonanruf von vornherein zu beschaffen über ein Anschriftenfeld: „ Ich erkläre hiermit meine ausdrückliche Einwilligung für Telefonanrufe Ihrerseits" zugleich im Rahmen einer Objektaufnahme auf einem Objektaufnahmebogen, zugleich mit Versendung von Exposés in Richtung Neukunden, per Rundschreiben-Aktionen an Bestandskunden.
Schließlich noch einmal klar und deutlich: Makler dürfen nicht mehr einfach unverbindlich anrufen, dürfen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mehr anwählen, wenn diese eine Telefonnummer in Zeitungs- oder E-Mail-Anzeigen angeben! Der Makler muss immer beweisen, dass er eine ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers/der Verbraucherin hat. Aufpassen muss er aber auch gegenüber ihm unbekannten Unternehmen bei Telefonanrufen ohne deren Einwilligung, Faxen oder E-Mails. Hier gilt aber meist noch die vermutete Einwilligung, idR nicht jedoch bei sogenannter Kaltakquisition.
2. Durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes zu § 102 neue Absätze
2 und 3 dürfen Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder bei dem Dienstanbieter veranlassen, dass diese unterdrückt wird. Die Identität der Anrufenden darf nicht mehr verschleiert werden. Zur besseren Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit der Rufnummernunterdrückung bei Werbung mit einem Telefonanruf ausgeschlossen.
Nur bei Gesprächen ohne werbenden Charakter, bei Privatgesprächen, darf die Rufnummer auch weiterhin unterdrückt werden. Handelt der Anrufende gesetzeswidrig, droht ihm ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro.
3. Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, Fernabsatzverträgen, wird das Widerrufsrecht für den Verbraucher/ die Verbraucherin bei allen Dienstleistungen (§ 312 d Abs. 6 BGB) erst dann erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers oder der Verbraucherin vollständig erfüllt ist, bevor dieser oder diese den Vertrag widerrufen hat. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich von Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen noch bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragsparteien lösen, wenn sie vorher nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind. Dazu ist der Absatz 3 des § 312 d BGB neu gefasst worden.
Geändert wurden zu dieser Vorschrift die Nummern 3 und 4 zu Absatz 4 mit härteren Durchgriffen für den Fall, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen z. B. üb er Lieferung über Zeitungen, Zeitschriften etc. besteht ein Widerrufsrecht gegenüber den Unternehmer von 2 Wochen oder einem Monat bei Belehrung in Textform nach Vertragsschluss, was regelmäßig bei telefonisch geschlossenen Verträgen der Fall ist.
Die Verschärfung des Widerrufrechts zwingt damit auch den Immobilienunternehmer, nach Möglichkeit schriftliche Verträge aufzusetzen und von mündlichen Verträgen, insbesondere von Verträgen am Telefon, Abstand zu nehmen. Genau dahin geht auch die von der IVD-Mitgliederversammlung im Rahmen des Deutschen Immobilientages 2009 in Hamburg mehrheitlich verabschiedete Resolution!
Beachten Sie zu diesen 3 vorstehend aufgeführten Punkten in der Abstufung besonders die Ziffer 1, dann 2, dann 3.
Dies ist eine erste schnelle Übersicht über das neue Gesetz mit aktuellen Vorsichtsmaßnahmen für Ihre Mitgliedsunternehmen.
Für Ihre Fragen und Fragen Ihrer Mitglieder steht Ihnen Herr Langemaack stets zur Verfügung. Überdies werden Sie über den weiteren Gang der Auswirkungen dieses Gesetzes selbstverständlich weiter unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
gez. RA Johannes Engel
Geschäftsführer und Syndikus
i. A. IVD-Geschäftsstelle
Immobilienverband Deutschland IVD
Verband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen Region Mitte e.V.
Zeil 46, 60313 Frankfurt am Main
Tel.: 069-282823
Fax: 069-280979
Internet:
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